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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KAUTZ Starkstrom-Anlagen GmbH

 Stand: September 2017 

 I. Geltungsbereich 

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der KAUTZ Starkstrom-Anlagen GmbH (im Folgenden: „Lieferant“) und dem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten (im Folgenden: „Lieferungen“) sowie dessen Angeboten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und/oder Leistungen und Angebote des Lieferanten, selbst wenn deren Geltung nicht nochmals ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart wird. 

2. Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass der Lieferant diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn der Lieferant in Kenntnis dieser die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos ausführt, ohne diesen erneut zu widersprechen. 

II. Angebot, Vertragsschluss 

1. Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern der Lieferant diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Soweit innerhalb eines Angebots nicht anders ausgewiesen, ist der Lieferant an sein Angebot für einen Zeitraum von vier Wochen nach dessen Abgabe gebunden. Der Lieferant ist berechtigt, ein Angebot bis zur Annahme durch den Besteller jederzeit zu widerrufen. Der Besteller bleibt an seinen Vertragsantrag bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch den Lieferant gebunden, längstens jedoch vier Wochen, gerechnet ab dem Eingang des Vertragsantrages beim Lieferanten. 

2. Maßgeblich für den Umfang der Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten ist ausschließlich dessen dem Besteller in Textform erteilte Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese enthalten alle zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand getroffenen Vereinbarungen. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Zur Wahrung der Textform genügt die telekommunikative oder elektronische Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der vertragsändernden oder vertragsergänzenden Erklärung übermittelt wird. 

3. Angaben des Lieferanten zu Liefer- oder Leistungsgegenständen (bspw. Maße, Gewichte, technische Daten, Belastbarkeiten und Toleranzen) sind nur annähernd maßgebliche Beschreibungen der Lieferungen und/oder Leistungen und stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar. Der Lieferant ist zu Abweichungen berechtigt, sofern und soweit diese der Erfüllung rechtlicher Vorschriften oder technischen Verbesserungen (bspw. durch Ersetzung von Bauteilen) dienen und der vorgesehene Zweck der Lieferung und/oder Leistung nicht beeinträchtigt wird. 

4. Wünscht der Besteller eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlages. Der Lieferant ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Der Lieferant behält sich vor, dem Besteller durch die Erstellung des Kostenvoranschlages entstehende Kosten für Anfahrt, Bestandsaufnahme, Aufmaß und Planungsaufwand zu berechnen. Die Kosten werden dem Besteller vor der Erstellung des Kostenvoranschlages bekanntgegeben und bei Auftragserteilung zugunsten des Bestellers angerechnet. 

5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen und/oder Leistungen zur Durchführung des Vertrages übertragen hat. 

6. Beinhaltet der Liefer- und Leistungsumfang Software zur Steuerung des Liefergegenstandes ist der Besteller im Rahmen eines nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren Nutzungsrechts zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software berechtigt, soweit es sich bei dieser um Standardsoftware oder Firmware des Lieferanten handelt. Im Übrigen bleibt dem Lieferanten vorbehalten, vom Besteller den Abschluss einer gesonderten Lizenzvereinbarung über die Nutzung der Steuerungssoftware zu verlangen. 

III. Preise, Kalkulationsgrundlage, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 

1. Die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten Preise gelten für den in dieser aufgeführten Liefer- und/oder Leistungsumfang. Nicht aufgeführte Mehr- oder Zusatzleistungen werden dem Besteller durch den Lieferanten gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe und, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Verpackung, Transport, Entladung, Montage, Aufstellung, Versicherung, Zoll und etwaiger weiterer öffentlicher Abgaben, welche dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt werden. 

2. Ist die Ausführung von Montageleistungen mit dem Besteller vereinbart, werden diese zu den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen des Lieferanten abgerechnet, falls keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Zudem hat der Besteller alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks des Montagepersonals zu übernehmen. Sofern und soweit nicht anders vereinbart, gilt Reisezeit als Arbeitszeit. 

3. Sind zur ordnungsgemäßen Ausführung der Lieferungen und/oder Leistungen in der Auftragsbestätigung nicht enthaltene, kostenauslösende Maßnahmen erforderlich, die ein Überschreiten des nicht als verbindlich angegebenen Preises von über 15 % bewirken, so ist der Besteller hiervon zu unterrichten. Das Einverständnis des Bestellers zu den Maßnahmen gilt als erteilt, wenn dieser der Preisüberschreitung nach einer vom Lieferanten gesetzten angemessenen Frist nicht widerspricht. Der Lieferant wird den Besteller in seiner Unterrichtung über die Preisüberschreitung auf die Genehmigungswirkung eines versäumten Widerspruchs gegen die Preisüberschreitung gesondert hinweisen. 

Stellt sich nach Abgabe eines verbindlichen oder unverbindlichen Kostenvoranschlages bzw. nach Vereinbarung eines Festpreises heraus, dass die vom Besteller mitgeteilten und der Preiskalkulation zugrunde gelegten Daten nicht zutreffen, ist der Lieferant berechtigt, den Preis unter Zugrundlegung der tatsächlich maßgeblichen Daten anzupassen. Dies gilt gleichermaßen für im Verantwortungsbereich des Bestellers liegende und dem Lieferanten zur Erstellung des Kostenvoranschlages nicht oder nicht vollständig mitgeteilte Umstände, die den Umfang und die Ausführungszeit vertragsgegenständlicher Lieferungen und/oder Leistungen beeinflussen. 

4. Rechnungen des Lieferanten sind zu der im Angebot angegebenen Fälligkeit zur Zahlung durch den Besteller fällig. Sofern das Angebot keine Fälligkeitsangabe enthält, sind Rechnungen des Lieferanten binnen 8 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Besteller zur Zahlung fällig. Der Lieferant ist berechtigt, dem Besteller für abgeschlossene Teillieferungen oder Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu erteilen. 

5. Leistet der Besteller trotz Fälligkeit einer Rechnung gemäß vorstehender Nr. 4 keine Zahlung an den Lieferanten, so gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ohne dass es hierzu noch einer verzugsbegründenden Mahnung bedarf (§ 286 Abs. (2) Nr. 2 BGB). Im Verzugsfall schuldet der Besteller dem Lieferanten Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 288 Abs. (2) BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens gegenüber dem Besteller bleibt dem Lieferanten vorbehalten. 

6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Ansprüche ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 

7. Erfüllungsort für alle Zahlungen des Bestellers ist der Sitz des Lieferanten in Trier. 

IV. Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Rücktritt des Lieferanten 

1. Die Gegenstände der Lieferungen (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher diesem gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferant steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und deren Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 

3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den dies annehmenden Lieferanten ab, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. 

4. Für die Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt Folgendes: 

  1. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferanten. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. 
  2. Lieferant und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen dem Lieferanten in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. 
  3. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. 
  4. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den dies annehmenden Lieferanten ab. 

5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Bei Vorliegen ei-nes wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferant berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dessen Kunden verlangen.

6. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch Dritten zur Sicherung übereignen. Von Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferant unverzüglich zu benachrichtigen und diesem alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferanten erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind durch den Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen.

7. Wird Vorbehaltsware des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Gebäude eines Schuldners (Dritten) eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Schuldner (Dritten) oder den, den es angeht, entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Wertbestimmend für die Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit diesem Rechte Dritter entgegenstehen. Die Abtretung der Forderung erstreckt sich auf den Betrag, der dem Anteilswert des Lieferan-ten am Eigentum / Miteigentum der vom Be-steller weiter veräußerten Vorbehaltsware entspricht. 

8. Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferanten die zu sichernden Forderun-gen um mehr als 20 % übersteigt, erlischt der Eigentumsvorbehalt in dem übersteigenden Umfang, bzw. der Besteller ist in dem über-steigenden Umfang Inhaber der Forderung. 

9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbe-sondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt be-rechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Gel-tendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferant liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt den Rücktritt ausdrücklich. 

V. Lieferfristen, Lieferverzug, Lagerkosten 

1. Die Fristen für Lieferungen werden in der Auftragsbestätigung des Lieferanten angegeben. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, sofern nicht der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. 

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf 

  1. höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung), 
  2. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferanten, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, 
  3. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, oder 
  4. nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferanten, verlängern sich die Fristen angemessen. 

3. Gerät der Lieferant in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des Preises für denjenigen Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. 

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in vorstehender Nr. 3 genannten Beschränkungen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferanten zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat pauschalierte Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis niedrigerer Lagerkosten, dem Lieferanten der Nachweis höherer Lagerkosten vorbehalten. 

VI. Erfüllungsort, Gefahrübergang 

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Trier. Über Versandart und Verpackung der Lieferung entscheidet der Lieferant nach pflichtgemäßem Ermessen. Einzelheiten des Transports, der etwaigen Verzollung und Versteuerung sowie einer etwaigen Versicherung der Lieferung auf Wunsch des Bestellers werden zwischen den Vertragsparteien unter Verwendung der Codes gemäß ICC-Incoterms 2010 vereinbart. Diese sind auf der Internetseite der Internationalen Handelskammer – ICC Germany e.V. unter http://www.iccgermany.de/standards-regel-werke/incoterms/ abrufbar. 

2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb auf den Besteller über. 

3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme den in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Besteller über. 
Im Übrigen trägt der Besteller etwaige dem Lieferanten aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nach Gefahrübergang entstehende Lagerkosten; hinsichtlich deren Berechnung gilt Ziffer V. Nr. 6 entsprechend. 

VII. Aufstellung, Montage, Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Bestellers 

Für Aufstellung, Montage und Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Bestellers gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu über-nehmen und rechtzeitig zu stellen: 

  1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, 
  2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, 
  3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, 
  4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, 
  5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 

2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 

3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen. 

4. Der Besteller hat dem Lieferanten wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 

5. Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 

VIII. Rügepflicht, Zurückweisung der Lieferung, Abnahme 

1. Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel eines Liefergegenstandes unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ablieferung, sowie nicht erkennbare Mängel spätestens binnen einer Woche nach Entdeckung gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. 

2. Der Besteller ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Beschädigungen des Liefergegenstandes, welche offenkundig aus dessen Verladung oder Transport herrühren, vor Ort dem Frachtführer anzuzeigen und den Lieferanten spätestens anlässlich der Mängelrüge hiervon zu unterrichten. 

3. Die Zurückweisung einer Lieferung wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. Ein Mangel ist unwesentlich, wenn dieser die Inbetriebsetzung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt und deshalb an Bedeutung so weit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Besteller zumutbar ist, die zügige Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht aufzuhalten. Die Sachmängelansprüche des Bestellers nach Nr. IX. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt. 

4. Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme einer vereinbarten Montageleistung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 

IX. Sachmängel 

Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt: 

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 

2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. (1) Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. (1) BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. (1) Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 

3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 

5. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer IX., Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen-den Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferant gemäß § 478 Abs. (2) BGB gilt ferner Ziffer IX., Nr. 8 entsprechend. 

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 

Für Montageleistungen gilt darüber hinaus: 

11. Der Besteller kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Kosten verlangen, wenn dies zur Abwendung einer dringenden Gefahr und eines erheblichen Schadens erforderlich ist. Der Lieferant ist jedoch – soweit möglich – vorher zur Mangelbeseitigung aufzufordern. 

Die Selbstvornahme ist weiterhin möglich, wenn der Lieferant die Mangelbeseitigung unberechtigt verweigert, eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung erfolglos abgelaufen oder eine Mangelbeseitigung fehlgeschlagen ist. 

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel 

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer. IX., Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: 

  1. Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferant nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  2. Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIII. 
  3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird. 

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 lit. a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen –gemäß Ziffer IX, Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer IX. entsprechend. 

6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer X. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 

XI. Erfüllungsvorbehalt 

1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 

2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. 

XII. Unmöglichkeit 

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferant die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers ist auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann, beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

XIII. Loyalität, Vertragsanpassung 

Sofern Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. Nr. 2 lit. a) bis lit. c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will der Lieferant von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 

XIV. Haftung des Lieferanten 

1. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen nicht anders geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. 

2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: 

  1. nach dem Produkthaftungsgesetz, 
  2. bei Vorsatz, 
  3. bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, 
  4. bei Arglist, 
  5. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, 
  6. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder 
  7. wegen der schuldhaften Verletzung we-sentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der vorgenannten Haftungsfälle vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Es handelt sich damit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. 

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

XV. Schlussbestimmungen 

1. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). 

2. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass der Lieferant zum Zweck einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung nach § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes Daten erhebt und diese vollständig oder teilweise Dritten (bspw. Transportunternehmen, Versicherungen) übermittelt, wenn dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. 

3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferant und dem Besteller aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Trier. 

4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an den verbleibenden Bedingungen eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.